Länderauswahl:
Du wurdest von unserer Mobile-Seite hierher weitergeleitet.

Special - USK und BPjM : Leitfaden durch den Behörden-Dschungel

    Von  |  |  | Kommentieren

    In Folge des Amoklaufs im Juni 2002 am Gutenberg-Gymnasium in Erfurt wurde ein neues Jugendschutzgesetz verabschiedet, das in erster Linie die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BpjS) klarer regelte. Dazu gehörte auch der Kompetenzbereich Internet, weswegen die Behörde in Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BpjM) umbenannt wurde. Aber was versteckt sich hinter Begriffen wie Indizierung oder Liste B? Welche Folgen hat das für den leidenschaftlichen Zocker? Wir erklären es euch - ganz ohne Behörden-Kauderwelsch.

    Bereits vor der Novelle des Jugendschutzgesetzes druckte die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ihre Altersempfehlungen auf die Spielepackungen. Aber sie waren genau das: nur Empfehlungen, keine verbindlichen Einstufungen. Das hat sich mit dem 01. April 2003 geändert. Seitdem ist die USK-Angabe bindend und muss vom Einzelhandel umgesetzt werden. Spiele, die beispielsweise erst ab 18 Jahren freigegeben wurden, dürfen somit nicht mehr an Minderjährige verkauft werden.

    Klare Grenzen zwischen USK und BPjM

    Diese Umstrukturierung im Jugendschutz hatte für die Bundesprüfstelle ebenfalls Konsequenzen. Die 1954 gegründete Behörde muss im Fall von Videospielen nun zunächst das Urteil der USK abwarten, die sich nach Gutachten von Pädagogen, Journalisten und Jugendbeauftragten in Gremien über die Alterseinstufung des jeweiligen Spiels beratschlagt.

    Stuft die USK einen Titel mit einer Altersfreigabe ein, darf ihn die BPjM nicht - wie früher des Öfteren geschehen - nachträglich indizieren. Umso mehr sind Entwickler und Publisher bemüht, oft in voreiligem Gehorsam Spiele in ihrem Inhalt abzuschwächen, etwa Bluteffekte zu entfernen oder auf explizite Gewaltdarstellungen zu verzichten. Denn: Verweigert die USK eine Altersfreigabe, weil das Spiel geeignet ist, "die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden", darf die BPjM auf Antrag von Jugendämtern ein Indizierungsverfahren einleiten. Für die Publisher bedeutet das oft vor allem finanzielle Einbußen.

    Das Gremium der BPjM, das sich unter anderem aus Jugendbeauftragten und Vertretern von Kunst, Literatur und der Industrie zusammensetzt, entscheidet in einer mündlichen Verhandlung und einem anschließenden Abstimmungsprozess über den Antrag. Wird eine Indizierung beschlossen, wird in der Folge zudem darüber entschieden, auf welche Liste der Titel eingetragen wird.

    Liste A

    Spiele, die auf Liste A landen, dürfen im Handel und in den Medien nicht mehr beworben werden. Volljährigen Personen steht es aber trotzdem frei, das Spiel auf Nachfrage und "unter der Ladentheke" im Geschäft zu erwerben. Bei Online-Händlern müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Durch eine Abfrage des Personalausweises kann beispielsweise zunächst ein spezieller Ab-18-Bereich freigeschaltet werden, in dem die indizierten Titel aufgeführt werden. Mittels PostIdent-Verfahren kann zudem sichergestellt werden, dass nur die volljährige Person das Spiel in die Hände bekommt.

    Könnte dichinteressieren

    Kommentarezum Artikel