Special - Keyselling-Interview : Wie legal sind Keys aus dem Ausland?
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Gameswelt: Mache ich mich beim Kauf eines Keys strafbar?
Marian Härtel: Man könnte tatsächlich so weit gehen, ja. Das Urhebergesetz besagt, dass, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Wie das Landgericht Berlin der Meinung ist, liegt eine Berechtigung des Händlers nicht vor, somit kann dieser auch keine Berechtigung an den Kunden weitergeben. Ja, man könnte eventuell sogar so weit gehen, dass inzwischen die allseits bekannte „offensichtlich rechtswidrige Quelle“ vorliegt. Ob die Strafbarkeit schon mit dem Kauf vorliegt, dürfte streitbar sein. Spätestens mit dem Einlösen des Schlüssels bei einer Download-Plattform wird man aber von mindestens einer Vervielfältigung ausgehen müssen und, da diese ohne Einwilligung des Berechtigten stattfindet, von einer Strafbarkeit.
Zur Beruhigung darf aber gesagt werden, dass mir kein Fall bekannt ist, dies durchaus noch ein paar juristische Hürden beinhaltet (Stichwort Vorsatz und weitere Punkte) und es unwahrscheinlich sein dürfte, dass eine Staatsanwaltschaft Interesse an der massenweisen Verfolgung hat. Theoretisch denkbar ist es jedoch und da das erwähnte Urteil noch nicht alt ist, kann eine Weiterentwicklung schwer vorhergesehen werden. Allein die theoretische Denkbarkeit zeigt in meinen Augen jedoch, wie falsch das Urteil ist.
Gameswelt: Wer nimmt effektiv Schaden, wenn ich Keys im Ausland erwerbe?
Marian Härtel: Das ist die gute Frage. Man kann sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass niemand einen Schaden hat, denn der Anbieter hat ja nun ganz bewusst das Produkt zu genau diesen Preis im Ausland in den Handel gebracht, genauso wie Pkw zu unterschiedlichen Preisen an unterschiedlichen Orten verkauft und dann reimportiert werden. Meiner Meinung nach werden diese Auffassung und dieses Wirtschaftsverständnis, zumindest für den EU-Wirtschaftsraum, auch vom Gesetz und vom höchsten europäischen Gericht unterstützt. Allerdings stimmen mir hierbei noch nicht alle zu, wie man eben auch an vorliegendem Urteil erkennen kann. Ewiggestrige gibt es halt überall.
Gameswelt: Welche Rechte habe ich als Käufer eines Keys aus dem Ausland? Was passiert mit bereits gekauften Keys? Werden sie ungültig?
Marian Härtel: Nach Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin zumindest keine gegen den Publisher des Spiels oder gegen die Vertriebsplattform (Steam, Origin). Diese sind der Meinung, dass Produktschlüssel, die auf diese Weise erworben wurden, nicht rechtmäßig sind, und könnten diese Keys sperren. Einen Anspruch hätte man sodann, eventuell nur gegen den Anbieter der Schlüssel, beispielsweise auf Erstattung des gezahlten Geldes. Ob dieser durchsetzbar ist, steht auf einem anderen Blatt.
Um jedoch noch einmal den - meiner Meinung nach - Wahnwitz dieser Entscheidung darzustellen: Kauft man sich den gleichen Schlüssel bei dem Händler in England (wo auch der Keyhändler eingekauft hat), lässt sich die Verpackung zuschicken, packt diesen aus, nutzt den Schlüssel auf dem Handbuch und lädt sich DANN das Produkt von Steam herunter, wird dieses Verhalten vom deutschen Urheberrecht vollkommen unterstützt und der Schlüssel könnte nicht gesperrt werden. Auch der Zwischenhändler hätte die Verpackung, in der unter Umständen nichts anderes liegt als ein Booklet mit einem Key für Steam, bei dem Händler in Großbritannien kaufen können und diese Verpackung in Deutschland problemlos weiterverkaufen können. Sobald man sich aber den Transportweg spart und keine physischen Schachteln durch die Weltgeschichte gondelt, wird das Ganze, nach Meinung des Landgerichts Berlin, illegal, abmahnfähig und somit auch auf den Vertriebsplattformen unter Umständen sperrbar. Wo hierbei eine Logik zu erkennen ist, dürft ihr aber nicht mich fragen.
Vielen Dank an Marian Härtel für das Interview. Marian ist erreichbar via Firmen-Website.
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